Geschiedene Beamte oder geschiedene Ehegatten, die mit großem zeitlichen Abstand in Rente/Pension gehen, sollten unbedingt prüfen lassen, ob ein Antrag auf Aussetzung des Versorgungsausgleich (VA) sinnvoll ist.
Der VA bedeutet, dass die Versorgungsanwartschften ("Renten") der geschiedenen Ehegatten gegeneinander abgeglichen werden, so dass jeder vom anderen Anwartschaften auf REnten- oder Pensionskonten übertragen erhält.
Wegen unterschiedlicher Altesgrenzen für die Rente in der Deutsche Rentenversicherung (66 Jahre) und Bezüge von Pension von den zuständigen Behörden (z.B. 62 Jahre), kann es zu dramatischen Lücken der Versorgung kommen - zwischen beiden Altersgrenzen liegen 5 Jahre, mithin 60 Monate.
Ein Beamter, der mit 62 Jahren in Pension geht, profitiert von den Versorgungsanwartschaften seiner geschiedenen Frau, die nicht verbeamtet war, erst mit Vollendung des 66. Lebnsjahres.
Das bedeutet bei einem Ausgleichswert von z.B. € 150 monatlich für 60 Monate insgesamt € 9.000, die er/sie während dieser Zeit weniger Pension erhält.
Unter bestimmten Voraussetzungen bietet das Gesetz die Möglichkeit den VA zu beschränken, so dass die Nachteile aus diesem Bezug der Versorgung ausgeschlossen oder begrenzt werden können.
Lassen Sie diese Möglichkeiten unbedingt prüfen. Das betrifft v.a. geschiedene Ehen zwischen Beamten und nicht verbeamteten Berufstätigen.