Das OLG Köln hat entschieden: fordert ein Kind nach einem Berliner Testament seiner Eltern mit Pflichtteilsstrafklausel nach dem Tod des ersten Elternteils Auskunft über den Wert des Nachlasses und macht es dabei Geldforderungen geltend macht, löst es u.U. die Pflichtteilsstrafklausel aus und verliert seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils. Die Eheleute hatten sich in einem Berliner Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und verfügt, dass nach dem Tod des Längstlebenden die vier Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben sollten. Wenn aber eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern sollte, so sollte es auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben (Pflichtteilsstrafklausel). Das OLG Köln hat entschieden, dass das Kind mit diesem Schreiben die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hat und nach dem Tod des Vaters nicht mehr Erbe ist. Ob der Pflichtteil gefordert werde, richte sich nicht nach der Einschätzung des fordernden Kindes, sondern nnach der Perspektive des überlebenden Ehegatten. Mit der Pflichtteilsklausel wollten die Ehegatten typischerweise sicherstellen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass im Ganzen bleibe und nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben geteilt werde. Auch solle sichergestellt werden, dass nicht eines der Kinder bei der Verteilung des Gesamtnachlasses bevorteilt werde. Das Anwaltsschreiben habe ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Vater dargestellt, weil dieser für den Fall der Nichtzahlung der 10.000 DM mit einer Inanspruchnahme durch das Kind rechnen musste. Damit sei nach der Einschätzung eines objektiven Empfängers die erhobene Forderung geeignet gewesen, den Vater der Belastung auszusetzen, vor der er durch die Strafklausel gerade geschützt werden sollte. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs sei nicht erforderlich, um die Sanktion auszulösen. |